§ 103 – Flexibler Netzzugang im Verteilernetz
📝 Zusammenfassung
Flexibler Netzzugang ermöglicht vorübergehende Leistungsbegrenzung bei Netzengpässen. Der Netzbetreiber muss innerhalb festgelegter Fristen (12-24 Monate je nach Netzebene) den vollen Netzzugang gewähren. Die Begrenzung muss die maximale Kapazitätsnutzung anstreben. Die E-Control stellt sicher, dass flexible Netzzugänge nicht zu Verzögerungen beim Netzausbau führen.
Flexibler Netzzugang: Schneller ans Netz trotz Engpass
Der flexible Netzzugang ist ein Kompromiss zwischen schnellem Netzanschluss und begrenzten Netzkapazitäten.
Grundprinzip
- Einspeisende Netzbenutzer können sofort ans Netz
- Netzbetreiber darf Leistung vorübergehend begrenzen
- Vollzugang muss innerhalb definierter Fristen gewährt werden
Fristen nach Netzebene
| Netzebene | Beschreibung | Frist bis Vollzugang |
|---|---|---|
| Netzebene 3 | Hochspannung (110 kV) | 24 Monate |
| Netzebene 4+5 | Mittelspannung | 18 Monate |
| Netzebene 6+7 | Niederspannung | 12 Monate |
Pflichten des Netzbetreibers
- Maximierungsgebot: Leistungsvorgabe muss bestehende Kapazitäten maximal nutzen
- Ausbau: Erforderliche Maßnahmen für vollen Netzzugang setzen
- Transparenz: Netzbenutzer über Maßnahmen informieren
- Fristwahrung: Nach Ablauf der Frist vollen Netzzugang gewähren
Dauerhafte flexible Vereinbarung
Auf Verlangen des Anlagenbetreibers kann eine dauerhafte dynamische Leistungsvorgabe vereinbart werden - z.B. wenn der Betreiber keine volle Leistung benötigt.
Aufsicht der Regulierungsbehörde
Die E-Control überwacht im Rahmen der Netzentwicklungspläne (§§ 118, 123), dass die Leistungsvorgabe nicht zu Verzögerungen beim Netzausbau führt.
Vorteil: Anlagen können schneller in Betrieb gehen, auch wenn das Netz noch nicht voll ausgebaut ist.
(1) Im Fall eines neuen Netzzugangs eines einspeisenden Netzbenutzers oder einer Änderung der netzwirksamen Leistung beim Netzzugang eines einspeisenden Netzbenutzers kann vertraglich vorgesehen werden, dass der Verteilernetzbetreiber aufgrund mangelnder Netzkapazitäten die maximale netzwirksame Leistung statisch oder dynamisch vorgibt. Auf Verlangen von Betreibern von Erzeugungs-, Verbrauchs- und Energiespeicheranlagen kann auch für diese eine statische oder dynamische Vorgabe der netzwirksamen Leistung auch dauerhaft vertraglich vereinbart werden.
(2) Die Möglichkeit des Verteilernetzbetreibers gemäß Abs. 1 besteht nur, solange der Netzzugang für die beantragte netzwirksame Leistung noch nicht in vollem Umfang gewährt werden kann, je nach Netzebene gelten ab Vertragsabschluss folgende Fristen für die Gewährung des Netzzugangs in vollem Umfang:
- Netzebene 3......................................................................................... 24 Monate;
- Netzebene 4 und 5............................................................................. 18 Monate;
- Netzebene 6 und 7.............................................................................. 12 Monate.
(3) Der Verteilernetzbetreiber hat die Leistungsvorgabe gemäß Abs. 1 so festzulegen, dass nach Maßgabe der erwarteten Netzsituationen die bestehenden Netzkapazitäten unter Berücksichtigung geltender Sicherheitsanforderungen maximal genutzt werden.
(4) Der Verteilernetzbetreiber hat im Zeitraum gemäß Abs. 2 die zur Gewährleistung des Netzzugangs in vollem Umfang erforderlichen Maßnahmen zu setzen und den Netzbenutzer darüber transparent und nachvollziehbar zu informieren. Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Abs. 2 ist der Netzzugang in vollem Umfang zu gewähren.
(5) Die Regulierungsbehörde hat sicherzustellen, dass die Vorgabe der netzwirksamen Leistung nicht zu Verzögerungen beim Netzausbau in den betroffenen Netzbereichen führt. Dies hat, soweit zutreffend, im Rahmen der Anzeige- bzw. Genehmigungsverfahren der Netzentwicklungspläne gemäß §§ 118 und 123 zu erfolgen.